Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juli 2007
§ 6
§ 6 – Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
Kurz erklärt
- Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen, die zeitlich getrennt sind.
- Sie dient dazu, die berufliche Handlungsfähigkeit des Prüflings festzustellen.
- Der Prüfling muss seine Fertigkeiten sowie beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
- Der Lehrstoff aus dem Berufsschulunterricht muss dem Prüfling vertraut sein.
- Qualifikationen aus Teil 1 werden in Teil 2 nur berücksichtigt, wenn es zur Feststellung der Berufsfähigkeit notwendig ist.